Seit Ende Juli 2026 hat sich für Cannabispatientinnen und -patienten in Deutschland die Erstattungslage grundlegend verändert: Getrocknete Cannabisblüten sind aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgefallen. Möglich wurde dies durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 29. Juli im Bundesgesetzblatt erschien und bereits am Folgetag Wirkung entfaltete.
Konkret wurde Paragraf 31 Absatz 6 SGB V angepasst: Kassenpatienten haben nun nur noch Anspruch auf standardisierte Cannabisextrakte sowie auf Präparate mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon – vorausgesetzt, die übrigen gesetzlichen Bedingungen sind erfüllt.
Ein generelles Verbot ist damit allerdings nicht verbunden. Ärzte können Cannabisblüten nach wie vor verordnen, Apotheken dürfen sie weiterhin abgeben. Wer gesetzlich versichert ist, benötigt dafür jedoch ein Privatrezept und trägt die Kosten in aller Regel komplett selbst.
Besonders heikel: Die Umstellung gilt auch für Patienten, die ihre Blütentherapie schon vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hatten – eine Übergangsfrist für laufende Behandlungen sieht das Gesetz nicht vor. Für zusätzliche Verunsicherung sorgen Rezepte, die zwar noch vor dem Stichtag ausgestellt, aber erst danach eingelöst wurden. Der Apothekerverband weist darauf hin, dass Apotheken hier ein Retax-Risiko tragen – die Kasse könnte die Erstattung im Nachhinein verweigern.
Wichtig: Betroffen ist ausschliesslich die gesetzliche Krankenversicherung. Bei privat Versicherten entscheidet weiterhin der individuelle Tarif beziehungsweise Versicherer darüber, ob Blüten übernommen werden.
Für viele chronisch kranke Menschen dürfte die Neuregelung spürbare Auswirkungen haben. Wer bisher Blüten über die Kasse bezogen hat, sollte das weitere Vorgehen möglichst rasch mit der behandelnden Praxis und der Krankenkasse klären – ein eigenmächtiger Umstieg auf Extrakte oder andere Präparate ohne ärztliche Rücksprache wird nicht empfohlen.
Ziel der Reform ist laut Bundesregierung, die Ausgaben der gesetzlichen Kassen zu begrenzen. Medizinisches Cannabis bleibt Teil der Versorgung – künftig jedoch nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Darreichungsformen zulasten der Kassen.
